Hope and Light for Africa e.V. Vereinssatzung

Stand: 20.05.2024

§ 1 Name Sitz Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Hope and Light for Africa“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
3. Der Sitz des Vereins ist in der Fichtenstr. 2 86459 Gessertshausen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Verein fördert den interkulturellen und partnerschaftlichen Dialog zwischen Deutschen und Afrikanern im Sinne der Völkerverständigung, die Verbreitung von Kenntnissen über Afrika, seine Geschichte und Kultur, und unterstützt Projekte, die die Lebensbedingungen in Afrika im Bereich Ernährung, Gesundheit, Bildung verbessern. Verfolgt werden dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Die gemeinnützigen Zwecke sind:

  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Verbreitung von Informationen über Afrika in Deutschland
  • die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen in Afrika

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Die
Mitgliedschaft muss schriftlich, mittels einer Beitrittserklärung, eingereicht werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen
ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Jahresende. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
6. Der Vorstand kann die Streichung aus der Mitgliederliste vornehmen, wenn der Wohnsitz nicht feststellbar ist oder 2 Jahre lang kein Beitrag geleistet wurde.
7. Das ausgetretene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch
gegenüber dem Vereinsvermögen.
8. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich festgesetzt.

§4 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassier und dem Schriftführer und den notwendigen Beisitzern. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein und üben die Ämter ehrenamtlich aus.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand in Sinne des§ 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine wirksame Neuwahl erforderlich ist.

§5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die
Einberufung kann auf elektronischem Wege erfolgen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.
Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der
Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch
dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§6 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Waldkraiburg
Münchener Platz 7
84478 Waldkraiburg
Das Geld soll im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.